Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 6 Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 2/18Vertrauensperson; Kostentragung der Dienststelle für RechtsanwaltskostenZitiert von 4
- OVG Saarland, 14.01.2022 – 1 B 217/21Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2009 – 2 K 103/09Zitiert von 2
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 42/17, 1 WB 43/17, 1 WB 42/17, 1 WB 43/17Dienstaufsichtliches Einschreiten keine truppendienstliche MaßnahmeZitiert von 7
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/6#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/6#abs-2 (2) Nicht wählbar sind
1.
die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
2.
die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
3.
die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
5.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.